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Ölabscheider in der Werkstatt: Pflichten, Intervalle und Generalinspektion

Wo Fahrzeuge gereinigt, gewartet oder repariert werden, entsteht mineralölhaltiges Abwasser. Der Ölabscheider in der Werkstatt hält Öl und Kraftstoffreste zurück, bevor das Abwasser in den Kanal gelangt, und er ist nur so gut wie seine Kontrolle, Wartung und Dokumentation.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für Kfz-Werkstätten mit mineralölhaltigem Abwasser gilt Anhang 49 der Abwasserverordnung, dazu kommen Einleitungsgenehmigung und kommunale Entwässerungssatzung.
  • Die Generalinspektion ist vor Inbetriebnahme und danach spätestens alle 5 Jahre fällig und darf nur von einem Fachkundigen durchgeführt werden.
  • Im laufenden Betrieb gelten eine mindestens monatliche Eigenkontrolle und eine halbjährliche Wartung durch einen Sachkundigen.
  • Moderater Druck und Temperatur, abscheidefreundliche Reiniger und verschlossene Bodenabläufe schützen die Anlage. Stabile Emulsionen kann ein Ölabscheider nicht trennen.
  • Ein vollständiges Betriebstagebuch ist der wichtigste Nachweis gegenüber der Behörde und wird fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt.

Warum der Ölabscheider in der Werkstatt Pflicht ist

Maßgeblich ist Anhang 49 der Abwasserverordnung (Mineralölhaltiges Abwasser). Er gilt für Betriebsstätten, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt. Typische Kfz-Werkstätten fallen genau darunter.

Für Kohlenwasserstoffe nennt Anhang 49 einen Grenzwert von 20 mg/l in der Stichprobe, der bei einem Abwasseranfall von weniger als 1 m³ pro Tag nicht greift. Der Wert gilt als eingehalten, wenn eine zugelassene Abscheideanlage eingebaut, ordnungsgemäß betrieben, regelmäßig gewartet und vor Inbetriebnahme sowie spätestens alle 5 Jahre nach Landesrecht überprüft wird. In der Praxis ist der Leichtflüssigkeitsabscheider damit der Standardweg, die Anforderungen zu erfüllen.

Wer dieses Abwasser in die öffentliche Kanalisation leitet, braucht außerdem eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 58 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Nach den Vollzugshinweisen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ist diese Genehmigung bei mineralölhaltigem Abwasser in jedem Fall erforderlich, auch unterhalb von 1 m³ pro Tag. Hinzu kommt die Entwässerungssatzung Ihrer Kommune, deren Anforderungen je nach Kommune unterschiedlich ausfallen.

Wie der Ölabscheider in der Werkstatt funktioniert

Das Abwasser durchläuft zuerst den Schlammfang. Dort setzen sich Sand, Schmutz und andere Feststoffe ab, damit der Abscheider und insbesondere ein Koaleszenzeinsatz nicht verschlammen. Danach gelangt das Wasser in den eigentlichen Abscheider, in dem die leichteren Öle und Kraftstoffe aufschwimmen und zurückgehalten werden.

Nach DIN EN 858 werden zwei Klassen unterschieden. Abscheider der Klasse II arbeiten allein mit der Schwerkraft. Abscheider der Klasse I besitzen zusätzlich einen Koaleszenzeinsatz, an dem sich feine Öltröpfchen zu größeren Tropfen verbinden und so besser abgeschieden werden.

Wichtig ist der selbsttätige Abschluss. Er verschließt den Ablauf, bevor abgeschiedene Leichtflüssigkeit in den Kanal gelangen kann. Laut Merkblatt der Unteren Wasserbehörde Neumünster dürfen grundsätzlich nur Anlagen mit selbsttätigem Abschluss eingebaut und betrieben werden. Eine Warnanlage ist nach den NLWKN-Hinweisen nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich die nötige Überhöhung nicht nachrüsten lässt.

Welche Normen für Ihre Werkstatt gelten

Für Leichtflüssigkeitsabscheider, umgangssprachlich Ölabscheider, sind vier Regelwerke relevant:

  • DIN EN 858-1 regelt Bau, Funktion, Prüfung und Kennzeichnung.
  • DIN EN 858-2 regelt Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung.
  • DIN 1999-100 ergänzt die europäische Norm national, unter anderem zu Betrieb, Wartung und Generalinspektion.
  • DIN 1999-101 betrifft Bioöle und Biokraftstoffe.

Wie die DIN 1999-100 aufgebaut ist und was sie im Detail verlangt, erklären wir in unserem Beitrag zur DIN 1999-100. Hier geht es um die Praxis im Werkstattalltag.

Pflichten und Intervalle: die Übersicht

Maßnahme Intervall Wer
Eigenkontrolle Mindestens monatlich Person mit Sachkunde
Wartung Halbjährlich Sachkundiger
Leerung Schlammfang Wenn die Hälfte des Schlammfangvolumens erreicht ist Betreiber beauftragt Entsorgung
Leerung Leichtflüssigkeit Wenn 80 % der Speichermenge erreicht sind Betreiber beauftragt Entsorgung
Generalinspektion Vor Inbetriebnahme, dann spätestens alle 5 Jahre Fachkundiger
Betriebstagebuch Fortlaufend, Aufbewahrung 5 Jahre ab letzter Eintragung Betreiber

Schleswig-Holstein hat eigene Regeln. Dort gibt es eine halbjährliche kleine Wartung und spätestens nach vier kleinen Wartungen eine große Wartung durch einen betreiberunabhängigen Fachkundigen für Wartung. Die Leerung ist dort mindestens halbjährlich vorgesehen und kann verlängert werden, wenn die Kontrollen von einer Person mit Sachkunde erfolgen. Eine Generalinspektion ist in Schleswig-Holstein zudem vor der Wiederinbetriebnahme nach mehr als einem Jahr Stilllegung und auf behördliche Anordnung fällig. Ihre zuständige Behörde kann über die Genehmigung zusätzliche Vorgaben machen.

Typische Fehler in Werkstätten, die der Abscheider nicht verträgt

Viele Probleme entstehen nicht in der Anlage, sondern im Werkstattalltag:

  • Stabile Emulsionen: Hochdruck oder stark emulgierende Reiniger erzeugen Emulsionen, die ein Leichtflüssigkeitsabscheider nicht trennen kann. Das Öl gelangt dann mit dem Wasser in den Kanal.
  • Nass-Scheuersaugmaschinen: Ihr Abwasser ist stark emulgiert. Laut NLWKN reicht ein Leichtflüssigkeitsabscheider dafür nicht aus, das Wasser ist als Abfall zu entsorgen.
  • Offene Bodenabläufe in der Halle: Die abwasserfreie Werkstatt bedeutet laut NLWKN in erster Linie, die Bodenabläufe zu verschließen. So gelangen verschüttete Betriebsstoffe gar nicht erst ins Abwasser.
  • Zu heiß und zu viel Druck: Das Merkblatt der Unteren Wasserbehörde Neumünster nennt für Hochdruckreiniger Werte unter 60 °C und unter 60 bar.
  • Falsche Stoffe im Ablauf: Altöl, Batteriesäure, Kühlerflüssigkeit und Bremsflüssigkeit gehören nicht in den Abscheider.
  • Ungeeignete Reiniger: Nach Anhang 49 dürfen nur Abwässer mit abscheidefreundlichen Wasch- und Reinigungsmitteln oder instabilen Emulsionen in den Abscheider. Ob ein Mittel geeignet und pH-neutral ist, zeigt das Sicherheitsdatenblatt.
  • Saure Felgenreiniger: Mittel mit Phosphor-, Salz- oder Flusssäure können laut NLWKN die Einbauteile angreifen.

Ablauf der Generalinspektion

Vor der Generalinspektion wird die Anlage vollständig entleert und gereinigt. Anschließend prüft der Fachkundige insbesondere:

  1. die Dichtheit der Anlage einschließlich Zuleitung und Schachtaufbauten,
  2. den baulichen Zustand von Behälter und Schachtaufbauten,
  3. Innenbeschichtung und Einbauteile,
  4. die Bemessung, also ob die Anlage zu Ihrem heutigen Abwasseranfall passt,
  5. Schwimmer und selbsttätigen Abschluss einschließlich Tarierung,
  6. eine vorhandene Warnanlage,
  7. die Vollständigkeit des Betriebstagebuchs und die Behebung früher festgestellter Mängel.

Das Ergebnis steht im Prüfbericht. Werden Mängel festgestellt, legt der Fachkundige eine Frist zur Beseitigung fest und bestätigt die Behebung nach einer Nachkontrolle schriftlich. In Schleswig-Holstein geht der Prüfbericht zusätzlich an die Behörde.

Das Betriebstagebuch: was die Behörde sehen möchte

Bei einer Kontrolle ist das Betriebstagebuch Ihr wichtigster Nachweis. Hinein gehören mindestens:

  • Art und Dimensionierung der Anlage,
  • der Bericht der letzten Generalinspektion,
  • Name und Sachkundenachweis des Sachkundigen,
  • alle Eigenkontrollen und Wartungen,
  • Art und Menge der eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel mit Herstellerangaben,
  • Störungen,
  • Entsorgungen mit Mengen und Entsorgungsfirma.

Das Betriebstagebuch wird fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt. Das NLWKN stellt in seinen Vollzugshinweisen fest, dass Betriebstagebücher teilweise unvollständig oder falsch ausgefüllt sind. Ähnliche Dokumentationspflichten kennen Sie vielleicht schon von den gesetzlichen Vorschriften für Fettabscheider.

Was ohne Genehmigung oder Nachweise droht

Wer Abwasser ohne die erforderliche Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG in eine Abwasseranlage einleitet, handelt nach § 103 WHG ordnungswidrig. Dafür sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro vor.

Ordnungswidrig ist auch, wer gegen eine vollziehbare Auflage verstößt. Enthält Ihre Einleitungsgenehmigung Auflagen zu Wartung, Prüfung oder Dokumentation, sind fehlende Nachweise deshalb mehr als ein Formfehler. Welche Folgen im Einzelfall drohen, hängt von Landesrecht, Satzung und Genehmigung ab.

Sachkundiger oder Fachkundiger: wer darf was?

Ein Sachkundiger übernimmt Eigenkontrolle und Wartung. Das kann ein eigener Mitarbeiter sein oder ein externer Dienstleister. Voraussetzung sind ein Lehrgang, wie ihn unter anderem Handwerkskammern und Hersteller anbieten, und eine Einweisung an der konkreten Anlage.

Die Generalinspektion darf dagegen nur ein Fachkundiger durchführen. In Schleswig-Holstein muss dieser von der oberen Wasserbehörde zugelassen sein. Das NLWKN geht noch einen Schritt weiter: Wegen möglicher Interessenkonflikte dürfen der Fachkundige und sein Arbeitgeber nicht gleichzeitig mit der Sanierung der Anlage beauftragt sein. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Wer prüft, soll nicht an der Behebung der Mängel verdienen.

Generalinspektion mit Hanse Inspektion in Norddeutschland

Hanse Inspektion ist ein unabhängiger Prüfdienstleister. Wir führen keine Sanierungen oder Einbauten durch und verkaufen keine Zusatzleistungen. Unser Prüfergebnis hängt deshalb nicht davon ab, ob anschließend repariert wird.

Für Werkstätten übernehmen wir die Generalinspektion von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999-100 und EN 858. Sie erhalten einen Prüfbericht mit Fotos und klarer Mängeldokumentation. Auf Wunsch erstellen oder prüfen wir Ihr Betriebstagebuch, legen eine technische Anlagenakte an und unterstützen Sie bei behördlichen Prüfungen. Einen Überblick finden Sie bei unseren Leistungen.

Wir sind in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen im Einsatz. Vorab erhalten Sie ein verbindliches, transparentes Angebot inklusive aller Anfahrtskosten.

Häufige Fragen zum Ölabscheider in der Werkstatt

Ist ein Ölabscheider in der Kfz-Werkstatt Pflicht?

Fällt bei Reinigung, Wartung oder Reparatur von Fahrzeugen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser an, gelten die Anforderungen aus Anhang 49 der Abwasserverordnung. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn eine zugelassene Abscheideanlage betrieben, gewartet und geprüft wird. Für die Einleitung in den Kanal brauchen Sie außerdem eine Genehmigung Ihrer zuständigen Behörde.

Wie oft muss ein Ölabscheider geprüft werden?

Die Generalinspektion erfolgt vor Inbetriebnahme und danach spätestens alle 5 Jahre. Dazu kommen die mindestens monatliche Eigenkontrolle und die halbjährliche Wartung. In Schleswig-Holstein gelten zusätzlich die kleine und große Wartung sowie weitere Anlässe für eine Generalinspektion.

Was kostet die Generalinspektion?

Der Aufwand hängt vor allem von Größe, Bauart und Zustand der Anlage ab. Bei Hanse Inspektion erhalten Sie vorab ein verbindliches Angebot, in dem alle Anfahrtskosten enthalten sind. Versteckte Kosten gibt es nicht.

Darf die Wartungsfirma auch die Generalinspektion machen?

Nur wenn sie dafür Fachkundige einsetzt, in Schleswig-Holstein zusätzlich behördlich zugelassene. Nach den NLWKN-Hinweisen dürfen Fachkundiger und Arbeitgeber außerdem nicht gleichzeitig mit der Sanierung der Anlage beauftragt sein. Eine Prüfung durch ein Unternehmen ohne Sanierungsgeschäft vermeidet diesen Konflikt von vornherein.

Muss die Werkstatt für die Prüfung schließen?

Für die Generalinspektion wird die Anlage vorher entleert und gereinigt. Während dieser Zeit sollte kein Abwasser in den Abscheider laufen. Den Termin stimmen wir deshalb mit Ihnen so ab, dass er möglichst gut in Ihren Betriebsablauf passt.

Wie funktioniert ein Ölabscheider?

Im Schlammfang setzen sich zuerst Feststoffe ab. Im Abscheider schwimmen Öl und Kraftstoff auf, weil sie leichter als Wasser sind, und werden dort zurückgehalten, bis die Anlage geleert wird. Ein selbsttätiger Abschluss verhindert, dass Leichtflüssigkeit bei voller Anlage in den Kanal gelangt.

Fazit

Der Ölabscheider in der Werkstatt ist Teil einer genehmigungspflichtigen Abwassereinleitung. Regelmäßige Eigenkontrolle, fachgerechte Wartung, ein vollständiges Betriebstagebuch und die fristgerechte Generalinspektion sind die Nachweise, nach denen die Behörde fragt. Wer abscheidefreundliche Reiniger nutzt und Bodenabläufe im Blick behält, schützt zusätzlich die Anlage.

Steht bei Ihnen die nächste Generalinspektion an? Dann können Sie die Generalinspektion unverbindlich anfragen oder Ahmet Ceylan direkt unter +49 160 8737595 erreichen.